Bedingungen für einen Wartungsvertrag für Silikonfugen

1. Vertragsgegenstand: Der Wartungsvertrag für Silikonfugen bezieht sich auf die regelmäßige Überprüfung und Wartung der vorhandenen Silikonfugen in den vereinbarten Bereichen.

2. Leistungsumfang:

  • Prüfung der Silikonfugen auf Beschädigungen, Risse, Abnutzung und Undichtigkeiten.
  • Erneuerung oder Ausbesserung von beschädigten oder verschlissenen Fugen, falls erforderlich.
  • Reinigung und Entfernung von Schimmel oder anderen Ablagerungen in den Fugen.
  • Beratung zur Pflege und Vermeidung von Schäden an den Silikonfugen.
  • Einsatz hochwertiger Materialien und Fachkenntnisse für die Wartung der Fugen.

3. Intervalle und Dauer: Die Wartungsintervalle werden in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Empfohlen wird eine regelmäßige Wartung in Abständen von 6 bis 12 Monaten, je nach Beanspruchung der Fugen.

4. Vertragslaufzeit und Kündigung: Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel 1 Jahr. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist von beiden Vertragspartnern mit einer Vorankündigung von 30 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit möglich.

5. Vergütung: Die Höhe der Vergütung für den Wartungsvertrag richtet sich nach der vereinbarten Leistung, der Größe der zu wartenden Fläche und dem individuellen Aufwand. Die Zahlungen werden in der Regel quartalsweise oder jährlich im Voraus fällig.

6. Haftung und Gewährleistung: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund von fehlerhafter Wartung oder unsachgemäßer Verwendung der Fugen durch den Kunden entstehen. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Wartungsarbeiten.

7. Vertragsanpassungen: Änderungen oder Ergänzungen des Wartungsvertrags bedürfen der Schriftform und müssen von beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.

8. Datenschutz: Die im Rahmen des Wartungsvertrags erhobenen Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich für die Zwecke der Vertragsabwicklung verwendet. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden.

9. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Wartungsvertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

10. Gerichtsstand: Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Wartungsvertrag gilt als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

11. Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieses Wartungsvertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Mit Unterzeichnung dieses Wartungsvertrags erklären sich beide Vertragsparteien mit den genannten Bedingungen und Konditionen einverstanden.